16, 20 und 21). Zu Unrecht brachte sie dazu an Schranken vor, in Bezug auf die Homepage liege ein Versehen und damit keine Genehmigung vor. Die Klägerin hat sich damit auch nach Entdeckung der von ihr genannten Punkte nicht so verhalten, wie wenn der Vertrag für sie unverbindlich wäre. Die zentrale Leistung war ja die Übertragung der Rechte am Kongress, deren Wert sie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte