Vorliegend ist nach Hinweisen in den Akten davon auszugehen, dass die Vereinbarung grundsätzlich von H. ("A. AG-C.") verfasst, mit F. besprochen und auf dessen Wunsch in einzelnen Punkten angepasst wurde (vgl. HG.2007.35-HGK/bekl.act. 8). Die Klägerin bestritt, dass die Formulierung von Ziff. V.3 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte