{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2007-56_2009-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1614&type=1563347022&cHash=818fdbc08b8705bbddc4a9ede51e14f7", "Checksum": "6b4f4bc7a8fd2aef5046c601e9b9c4bf"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:56:27", "Num": ["HG.2007.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 11.05.2009 HG.2007.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 28 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) im von der Klägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben (Handelsgericht, 11. Mai 2009, HG.2007.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:56:27", "Checksum": "75598d3135a3b5fab864ea7147746963", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 11.05.2009 HG.2007.56\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 28 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) im von der Klägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben (Handelsgericht, 11. Mai 2009, HG.2007.56).\n\n6. Die Klägerin verlangt schliesslich eine Vertragsanpassung durch das Gericht\n(clausula rebus sic stantibus). Voraussetzung für eine gerichtliche Vertragsanpassung\nist einerseits, dass die Parteien das Risiko veränderter Umstände nicht einer Partei\nzugewiesen haben und anderseits, dass die Veränderung der Umstände im Zeitpunkt\ndes Vertragsschlusses nicht voraussehbar war (vgl. Schwenzer, N 35.04 ff.). In diesem\nZusammenhang erscheint es wichtig, dass die Parteien das Risiko einer möglichen\nVerhinderung der Teilnahme von D. (sei es wegen Krankheit, sei es wegen Todes)\nerkannt und in Ziff. V.3 (vgl. dazu vorne E. 3) geregelt hatten. Dies war angesichts des\nAlters von D. auch naheliegend. Beim Versterben von D. vor dem geplanten Kongress\n2006 handelte es sich eben nicht um eine nicht voraussehbare Tatsache, da bei einem\n86-Jährigen der Tod nicht etwas völlig Unerwartetes ist. Unter diesen Umständen kann\ndie Klägerin nicht wegen unvorhersehbarer Veränderung der Verhältnisse eine\nVertragsanpassung in dem Sinn verlangen, dass ihr der volle vereinbarte und bereits\nbezahlte Betrag zurückzuerstatten sei. So wie die Klägerin argumentiert, bliebe der\nVertrag ja aufrecht. Die Rechte am (allerdings in der Zwischenzeit wohl „gestorbenen“)\nKongress „gehörten“ weiter \"A. AG-C.\", ohne dass er dafür etwas bezahlt hätte; dies\nnach Ansicht der Klägerin deshalb zu Recht, weil die überreichten Unterlagen dürftig\nseien (vgl. Schreiben von H. vom 27.03.2006, kläg. act. 20). Wie gut und vollständig die\nGrundlagen für die künftige Organisation der Kongresse (also die \"A. AG-C.\" gemäss\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZiff. II.1 zustehenden Dokumentationen) waren, hätte vor Vertragsschluss geklärt\nwerden müssen. Unter den gegebenen Umständen kann daher unter Berufung auf die\n„clausula rebus sic stantibus“ nicht der für die Übernahme der Rechte am Kongress\nbezahlte Betrag zurückgefordert werden.\n\n7. Zusammengefasst ist die Klage abzuweisen. Die Klägerin kann den Vertrag nicht\nwegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig\nmachen, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist\nangefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung im von der\nKlägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14\n"}