{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2007-56_2009-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1614&type=1563347022&cHash=818fdbc08b8705bbddc4a9ede51e14f7", "Checksum": "6b4f4bc7a8fd2aef5046c601e9b9c4bf"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:56:27", "Num": ["HG.2007.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 11.05.2009 HG.2007.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 28 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) im von der Klägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben (Handelsgericht, 11. Mai 2009, HG.2007.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:56:27", "Checksum": "75598d3135a3b5fab864ea7147746963", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 11.05.2009 HG.2007.56\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 28 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) im von der Klägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben (Handelsgericht, 11. Mai 2009, HG.2007.56).\n\nwar. Die Beklagten bestreiten dies. Die Beweislast für die Voraussetzungen der\nabsichtlichen Täuschung trägt der Getäuschte; er hat also die Täuschungshandlung\nund ihren kausalen Einfluss bei der Klägerin auf den Vertragsschluss nachzuweisen\n(Schmidlin, Berner Kommentar, N 171 zu OR 28). Es wäre an der Klägerin,\nnachzuweisen, dass sie wegen der Täuschung über den (ungenügenden)\nVorbereitungsstand des Kongresses den Vertrag in der vorliegenden Form\nabgeschlossen habe. Die Vorbereitungen sind zumindest zum Teil aktenmässig belegt;\nes handelte sich um den 9. Kongress dieser Art und \"Foundation-D.\" sollte diesen noch\nauf eigene Rechnung und eigenes Risiko durchführen und hatte daher alles Interesse\ndaran, die Vorbereitung wie üblich voranzutreiben. Nachdem die Vorbereitungen für\nden auf März 2006 terminierten Kongress in Bezug auf die Referenten, Themen,\nSponsorenverträge, Einladungskarten, Programmhefte und die Infrastruktur praktisch\nvollständig abgeschlossen waren, ist eine absichtliche Täuschung über den\nVorbereitungsstand des Kongresses nicht nachgewiesen.\n\nb) Im Hinblick auf den von der Klägerin behaupteten Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs.1\nZiff. 4 OR) ergeben sich vor dem Hintergrund des Vertrages, dessen zentraler Gegen-\n\nstand der Übergang der Rechte am Kongress von \"Foundation-D.\" auf \"A. AG-C.\" sind,\nverschiedene Schwierigkeiten: Die Klägerin macht zwar nicht einen Irrtum über einen\nzukünftigen Sachverhalt (Tod von D.) geltend, sondern argumentiert, das Nichtwissen\num die Krankheit von D. habe die Kläger zum Vertragsschluss im bestehenden Sinn\nverleitet. Auch wenn - wie die Klägerin behauptet - die Gesundheit von D. für sie eine\nvertragsrelevante Eigenschaft bei Vertragsschluss (subjektive Wesentlichkeit bzw.\nconditio sine qua non) war, durfte diese objektiv vom Standpunkt und nach den\nAnforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs nicht notwendige Grundlage des\nVertrags (objektive Wesentlichkeit) sein. Die Klägerin ging mit dem Vertragsschluss mit\neinem 86-Jährigen ein hohes Risiko eines baldigen Todes ein. Auch durfte die Seite \"A.\nAG-C.\" angesichts des Alters von D. nicht davon ausgehen, D. habe keinerlei\nbestehende gesundheitliche Probleme. Umgekehrt kann auch jemand mit einer\nschweren Krankheit unter Umständen einen Kongress leiten; es ist aus den Akten nicht\nersichtlich, welcher Art die Krankheit war. Zudem liefen die Vertragsverhandlungen ab\nFrühjahr 2005, und es wurde eine Regelung für den Fall der Verhinderung von D. in den\nVertrag aufgenommen, was klar dagegen spricht, dass die persönliche Anwesenheit\nvon D. für die Klägerin „conditio sine qua non“ für den Vertragsschluss war.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWeiter macht die Klägerin geltend, sie habe sich bei Vertragsschluss über den\nVorbereitungsstand des Kongresses 2006 geirrt. Dieser Punkt (Vorbereitungsstand des\nKongresses bei Vertragsabschluss) ist in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Parteien\nhöchst umstritten; die Klägerin bezeichnet ihn als ungenügend, die Beklagten als weit\nfortgeschritten. Wie erwähnt (vgl. vorne E. 5a), sind zumindest zum Teil die\nVorbereitungsarbeiten aktenmässig belegt. Es sollte der 9. Kongress dieser Art sein,\nund es war für die rein organisatorischen Belange ein eingespieltes Team in K.\nzuständig. Ebenso waren (vor dem Tod von D.) die Themenblöcke mit den\nFragestellungen für die Podiumsgespräche mit den Wirtschaftsführern im Programm\ndefiniert und die Verträge mit den Sponsoren abgeschlossen. Es ist aber ohnehin nicht\neinleuchtend, weshalb dieser Punkt eine conditio sine qua non für den Vertragsschluss\ngewesen sein sollte, da nach dem Vertrag ohnehin die Foundation (und D.) für die\nOrganisation des Kongresses 2006 zuständig waren (Vereinbarung Ziff. III.1.1). Die\nKlägerin hat damit das Bestehen eines Grundlagenirrtums nicht nachgewiesen.\n\n"}