{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2007-56_2009-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1614&type=1563347022&cHash=818fdbc08b8705bbddc4a9ede51e14f7", "Checksum": "6b4f4bc7a8fd2aef5046c601e9b9c4bf"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:56:27", "Num": ["HG.2007.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 11.05.2009 HG.2007.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 28 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) im von der Klägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben (Handelsgericht, 11. Mai 2009, HG.2007.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:56:27", "Checksum": "75598d3135a3b5fab864ea7147746963", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 11.05.2009 HG.2007.56\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 28 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) im von der Klägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben (Handelsgericht, 11. Mai 2009, HG.2007.56).\n\nb) Im Übrigen, auch wenn nicht von einer Genehmigung ausgegangen würde, könnte\nnicht angenommen werden, dass eine gültige Anfechtung wegen Willensmangels/\nTäuschung innert der Jahresfrist von Art. 31 OR erfolgt war (kläg. act. 17, 19 und 20).\nEine Anfechtung kann zwar auch konkludent erfolgen, z.B. durch Rückforderung der\nbereits erbrachten Leistung; unter Umständen kann selbst ein Begehren um\nVertragsänderung eine Anfechtung darstellen (vgl. Schwenzer, N 39.13). Es kann aber\nunter den gegebenen Umständen das Schreiben von Rechtsanwältin Dr. H. vom 27.\nMärz 2006 (kläg. act. 20) nicht als Anfechtung wegen Willensmangels verstanden\nwerden. Dieses von einer rechtskundigen Person abgefasste Schriftstück spricht zwar\nvon einer Rückforderung der bezahlten Euro 500’000.-, begründet dies aber\nausdrücklich damit, dass die damalige Vereinbarung an die veränderten tatsächlichen\nVerhältnisse anzupassen sei. Ohne persönliche Mitwirkung von D. habe die\nVereinbarung der Parteien unerwartet an Wert verloren; es blieben einzig noch die der\nKlägerin überreichten spärlichen Unterlagen, die im Hinblick auf die Organisation\nkünftiger Kongresse äusserst dürftig seien. Insbesondere ist keine Rede davon, dass\ndie Rechte am Kongress hätten zurückgehen sollen; die Unterlagen waren übergeben\nworden. Im gleichen Schreiben auf S. 3 spricht Rechtsanwältin Dr. H. in anderem\nZusammenhang selber davon, die \"A. AG-C.\" hätte die Rechte am Kongress erworben.\nDies ergibt sich auch aus dem ganzen Verhalten der Klägerin, die den Kongress z.B.\nnoch im Juni 2007 auf ihrer Homepage weiter als durch \"A. AG-C.\" übernommen\nankündigte, im Unterschied zum Januar 2006 aber nicht mehr mit konkretem\nVerschiebungsdatum (vgl. bekl. act. 20 und 21). Die früheren Schreiben vom 8. und 21.\nFebruar 2006 von Rechtsanwältin Dr. H. (kläg. act. 17 und 19) sprachen von anderer\nAusgangslage bei Vertragsschluss und stellten lediglich allfällige Konsequenzen in\nAussicht, die dann im Schreiben vom 27. März 2006 konkretisiert wurden. Eine\nAnfechtung wegen Willensmangels/Täuschung innert Jahresfrist ist daher nicht\ndargetan. Das Vermittlungsbegehren vom 22. Januar 2007 liegt nicht bei den Akten;\ndas Rechtsbegehren auf Bezahlung von Euro 500'000.-- kann vor dem geschilderten\nHintergrund nicht als Anfechtung verstanden werden (Ger.act. 1 Beilage 1).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5. Im Übrigen wäre auch das Vorliegen einer Täuschung oder eines\nGrundlagenirrtums zu verneinen.\n\na) In Bezug auf die von der Klägerin behauptete Täuschung ist nicht erstellt, dass\nsich die Beklagten aktiv vor Vertragsschluss gegenüber der Klägerin ausdrücklich und\ntatsachenwidrig über den Gesundheitszustand von D. geäussert hätten. Die Klägerin\nbehauptet denn auch nur, sie sei durch die Beklagten im Glauben gelassen worden,\ndass sich D. bester Gesundheit erfreue (Replik Rz 67). Es stellt sich noch die Frage,\ninwieweit die Beklagten bezüglich des Gesundheitszustandes von D. eine\nAufklärungspflicht gehabt hätten. Eine solche könnte sich aus Treu und Glauben\nergeben. Vorliegend kann aber bei einem Vertragsschluss mit einem 86-Jährigen nicht\neine unaufgeforderte Information über den gesundheitlichen Zustand erwartet werden.\nAuch ärztliche Prognosen über die Lebenserwartung können sich als sehr\nunzuverlässig herausstellen; und gerade in diesem Alter kann auch eine ganz andere\nUrsache als eine allfällige vorbestehende Krankheit jederzeit zum Tod führen. Die\nKlägerin behauptet nicht konkret, welcher Art die Krankheit bei Vertragsschluss\ngewesen sein soll, und es ist nicht liquid, wann sie hätte diagnostiziert werden und\nwelchen Einfluss sie aus damaliger Sicht auf die eingegangenen vertraglichen\nVerpflichtungen von D. hätte haben sollen. Mit dem allgemeinen Beweisantrag in der\nReplik (Rz 40), es sei die Krankengeschichte zu edieren, genügt sie ihrer\nSubstantiierungsobliegenheit nicht. Als Zeugin wird von der Klägerin Frau Dr. Dr. J.\ngenannt, die aussagen sollte, sie hätte als persönliche Bekannte von D. aufgrund der\nDiagnose gegenüber F. erwähnt, D. werde wohl das Jahresende 2005 nicht erleben\n(Replik Rz 37 und 40f.). Eine solche Aussage von einer Bekannten der Familie von D.,\ndie D. nie untersucht oder ärztlich betreut habe, wird von F. ausdrücklich bestritten,\nund es wird seine persönliche Befragung beantragt (Duplik Rz 98). Da die Klägerin ja\nbewusst einen Vertrag mit einem 86-Jährigen einging und sie noch die Klausel in Ziff.\nV.3 der Vereinbarung unterschrieb, die den Fall einer Verhinderung regelt, würde es ihr\nselbst beim Nachweis einer Krankheit durch die Beweisabnahmen nicht gelingen, den\nkausalen Einfluss der Krankheit auf den Vertragsabschluss nachzuweisen. Denn der\nZweck der Vereinbarung (Ziff. I.) war die Übernahme des Kongresses.\n\nWas die geltend gemachte Täuschung über den Vorbereitungsstand des Kongresses\n2006 betrifft, behauptet die Klägerin, dass dieser bei Vertragsschluss (immerhin noch 4\nMonate vor dem vorgesehenen Termin) entgegen anderer Zusicherungen ungenügend\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}