{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-05-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2007-56_2009-05-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1614&type=1563347022&cHash=818fdbc08b8705bbddc4a9ede51e14f7", "Checksum": "6b4f4bc7a8fd2aef5046c601e9b9c4bf"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:56:27", "Num": ["HG.2007.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 11.05.2009 HG.2007.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 28 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) im von der Klägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben (Handelsgericht, 11. Mai 2009, HG.2007.56)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:56:27", "Checksum": "75598d3135a3b5fab864ea7147746963", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 11.05.2009 HG.2007.56\nRegeste:\nArt. 24 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 28 OR (SR 220). Ein Vertrag, mit welchem die Übernahme eines Wirtschaftskongresses vereinbart wird, kann nicht wegen Willensmängeln/Täuschung – die nicht nachgewiesen sind – rückgängig gemacht werden, nachdem die Vereinbarung genehmigt bzw. nicht innert Jahresfrist angefochten worden ist. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung durch das Gericht (clausula rebus sic stantibus) im von der Klägerin gewünschten Sinn sind nicht gegeben (Handelsgericht, 11. Mai 2009, HG.2007.56).\n\nd) Insgesamt ist Ziff. V.3 aus den gesamten Umständen heraus so zu verstehen, dass\nbei einer – wie auch immer gearteten – Verhinderung von D. während der\nÜbergangszeit von 3 Jahren (9.-11. Kongress) die jeweils D. zugedachten Tätigkeiten\nvon \"A. AG-C.\" oder von den von ihr bezeichneten Unternehmen oder Personen\nübernommen werden sollten; eine durchaus vernünftige und nachvollziehbare Lösung\nfür einen Fall, der nach menschlichem Ermessen eintreten konnte. Bei der den\nKongress übernehmenden \"A. AG-C.\" handelte es sich schliesslich nicht um eine\nAnfängerin, sondern um eine auf diesem Gebiet hochprofessionelle, erfahrene\nVertragspartnerin, die sich im Notfall eben auch ein Einspringen zumuten konnte; von\nder behaupteten (Replik Rz 9; 29, 32, 89; vgl. Plädoyernotizen der Klägerin Rz 72 ff.)\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nobjektiven Unmöglichkeit für die \"A. AG-C.\", den Kongress 2006 selber durchzuführen,\nkann keine Rede sein.\n\n4. Die Klägerin ficht die Vereinbarung wegen Täuschung (Art. 28 OR) über den\nGesundheitszustand von D. und den Vorbereitungsstand des Kongresses 2006 sowie\nder vorhandenen Unterlagen für weitere Kongresse an und macht geltend, sie habe\nsich in einem Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) befunden. Gemäss den\nVorbringen der Beklagten wurde die Vereinbarung durch konkludentes Verhalten und\ndurch Verstreichenlassen der Frist von Art. 31 Abs. 1 OR genehmigt.\n\na) Unabhängig davon, ob die Täuschung und/oder der Grundlagenirrtum bejaht\nwerden, ist davon auszugehen, dass eine Genehmigung des Vertrages erfolgt wäre. Die\nBerufung auf Willensmängel ist ausgeschlossen, wenn die davon betroffene Partei den\nVertrag genehmigt hat. Diese kann vor allem auch durch konkludentes Verhalten\nerfolgen, etwa wenn in Kenntnis der Anfechtbarkeit die gegnerische Leistung gefordert\nund die eigene Leistung vorbehaltlos und freiwillig erbracht wird (BGE 108 II 105;\nI. Schwenzer, OR AT, 4. A., N 39.20 f.).\n\nDie Klägerin verlangte auch nach dem Tod von D. vertragliche Leistungen von der\nGegenpartei, insbesondere die Herausgabe sämtlicher Unterlagen. Sie beharrte mithin\nauf der Erfüllung der Vereinbarung, auch nachdem sie von der schweren Krankheit, die\nsie selber nicht substantiiert hat und in Bezug auf welche sie nicht erklärt, weshalb\ndamit der kurzfristige Tod bei Vertragsschluss auf der Hand gelegen habe. Und sie\nbestand auch dann noch auf der Vertragserfüllung, nachdem sie vom Tod von D.\nerfahren hatte und nachdem ihr der Stand der Vorbereitungen des Kongresses 2006\nbekannt war. Auch das ganze aktenkundige Verhalten der Klägerin läuft darauf hinaus,\ndass sie selbst davon ausging, dass die Rechte am Kongress bei ihr seien. Sie\nkommunizierte es auch entsprechend gegen aussen, dies im Februar 2006 mit einer\nPressemitteilung und noch am 6. Juni 2007 auf ihrer Homepage, als der Kongress 2006\nlängst abgesagt war und sie dessen Vorbereitungsstand bei Vertragsschluss bzw. den\nTod von D. kannte (vgl. bekl. act. 16, 20 und 21). Zu Unrecht brachte sie dazu an\nSchranken vor, in Bezug auf die Homepage liege ein Versehen und damit keine\nGenehmigung vor. Die Klägerin hat sich damit auch nach Entdeckung der von ihr\ngenannten Punkte nicht so verhalten, wie wenn der Vertrag für sie unverbindlich wäre.\nDie zentrale Leistung war ja die Übertragung der Rechte am Kongress, deren Wert sie\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvor Vertragsschluss hätte abklären müssen. Aufgrund dieser Umstände ist davon\nauszugehen, dass die Klägerin die Vereinbarung genehmigt hat, womit sie sich nicht\nnachträglich auf Willensmängel berufen kann.\n\n"}