3 Abs. 2). Die Beklagten hätten den "Einsatz der Klägerin bei der Investorensuche gesehen und geschätzt", wobei jedoch ein diesbezügliches Honorar für die Klägerin nie vereinbart worden sei. Die Klägerin sei in ihrem eigenen Interesse tätig gewesen und nicht für die Beklagten (Klageantwort S. 14 Ziff. 3 Abs. 4).