Die Klägerin trage somit in der Klage (Rz. 13) "richtig vor, dass die Investorensuche nie Gegenstand des Auftrages an die Klägerin darstellte". Die Beklagten hielten in Übereinstimmung mit der Klage (Rz. 17) fest, dass in Abs. 5 des E-Mails von R. F. an T. H. vom 3. Oktober 2006 (kläg.act. 9: "Gespräche mit potentiellen Kunden") "keine Tätigkeit der Klägerin auf der Ebene Investorensuche gemeint war". Es sei somit vollkommen richtig, dass die eigentliche Investorensuche und der Abschluss der entsprechenden Vereinbarungen Aufgabe von J. S. gewesen sei (Klageantwort S. 9 lit. B.b. Abs. 2f.; S. 13 Ziff. 3 Abs. 2).