3. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Investorensuche Gegenstand des Auftrags der Beklagten an die Klägerin darstellte, ob für eine allfällige solche Tätigkeit ein Honorar vereinbart worden war und ob allenfalls die Klägerin von den Beklagten angehalten wurde, J. S. bei der Suche nach Investoren zu unterstützen.