j) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagten den Nachweis erbracht haben, dass die Ausführungen der Klägerin im Business Case in Bezug auf die Steuerbefreiung von Biodiesel unsorgfältig abgeklärt und damit unzutreffend waren und dass diese kausal dafür waren für die im Business Case gezogenen Schlussfolgerungen. Nachdem der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe mit dem Business Case ein qualitativ mangelhaftes Produkt geliefert, teilweise zu hören ist, und das Pauschalhonorar auf EUR 70'000.-- zu reduzieren ist, ist die Beklagte 1 zu verpflichten, den Betrag von EUR 85'548.53 (EUR 70'000.-- + Reisekosten etc. von EUR 15'548.53) zu bezahlen.