Gemäss den unbestrittenen Angaben der Klägerin kündigte die E. Biodiesel AG im Dezember 2005 an, Anfang 2007 eine neue Anlage in Betrieb zu nehmen und dadurch die Kapazität auf 132'000 Tonnen zu erweitern. Indem im Business Case eine Kapazitätsmenge von 111'000 Tonnen eingesetzt wurde, hat die Klägerin keine Pflichtverletzung begangen, da sie in sachgemässem Ermessen im Herbst 2006 nicht die gesamte Kapazität im Voraus bereits einstellen konnte, sondern es im Business Case darum ging, die damals bestehende "Wettbewerbsstruktur für Biodiesel" in Deutschland aufzuzeigen (vgl. Replik Rz. 113).