Auf die von den Beklagten genannten Zahlen kann aber auch deshalb nicht ohne weiteres abgestellt werden, nachdem J. C. N. (G.) in der Aufstellung des IWR (bekl.act. 8) nicht aufgeführt ist, womit deren Richtigkeit bestätigt würde. Aber auch wenn von deren Richtigkeit auszugehen wäre, durfte die Klägerin aufgrund von entsprechenden Abklärungen von Kapazitätsmengen ausgehen, die in einem gewissen Umfang über den damaligen Produktionsmengen lagen (vgl. Replik Rz. 110f.).