aa) Die Beklagten hielten fest, J. C. N. (G.) habe bis 2006 60'000 Tonnen und ab 2007 360'000 Tonnen produziert. Diese u.a. im Internet publizierte Nachricht (bekl.act. 13) stamme vom 9. Juni 2006 und hätte somit von der Klägerin berücksichtigt werden können. Im Business Case werde von einer Kapazität von 708'000 Tonnen (kläg.act. 12 S. 27) ausgegangen (Klageantwort S. 11 lit. B.b.2. Abs. 18). Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Klägerin sind für den Business Case die installierten Kapazitäten entscheidend, da diese die "Marktattraktivitäten" wiederspiegeln würden, und nicht die Produktion. Zu unterscheiden sei somit zwischen