Anlage in W. strategisch in das Biofuel-Konzept der Cy. passe und diese deshalb bereit sei, unter Gewährung der entsprechenden Finanzierung das Projekt gemeinsam zu realisieren (bekl.act. 7 Ziff. 3). Insgesamt haben damit die Beklagten weder aufgrund des erwähnten E-Mails von O. H. noch aufgrund weiterer Unterlagen ihre Behauptungen belegt, wonach die Beklagte 1 mit dem Business Case wegen gravierender Fehler das Marktvertrauen nicht habe gewinnen können. In keiner Weise substantiiert dargelegt und mit entsprechenden Unterlagen belegt ist die weitere Behauptung der Beklagten, wonach sich die R.-Gruppe wegen gravierender Fehler im Business Case aus dem Projekt verabschiedet habe.