die Klägerin Investoren zu suchen und das Projekt voranzubringen hatte. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Klägerin (Replik Rz. 86) davon auszugehen, dass die Klägerin die Aufgabe hatte, einen Business Case zu erarbeiten und die Beklagte 1 im weiteren Projektverlauf zu beraten.