In diesem Zusammenhang wies O. H. darauf hin, dass in einem früher vorgelegten Business-Plan mit einer Sojaöl-Beimischung von 25% gerechnet worden sei, und es wurde die Frage gestellt, woher "diese Diskrepanz zu den Aussagen im Business-Plan und den Angaben von Herrn T. H." kommen würden (bekl.act. 3 Abs. 2). Diese Passage im E-Mail deutet eher darauf hin, dass von der Klägerin im Business- Plan entgegen den Angaben von T. H. kritische Aussagen über die Kapazitäten auf dem Biodieselmarkt gemacht worden waren. Damit sind auch in diesem Zusammenhang mangelhafte Leistungen durch die Klägerin nicht nachgewiesen. Schliesslich haben die Beklagten in diesem Zusammenhang nicht nachgewiesen, dass