Die Klägerin hielt insbesondere fest, die Berechnungen der Marktdaten seien zusammen mit T. H. von der Beklagten 1 auf der Basis seiner Prämissen und nach seinen Vorgaben erfolgt. Es sei Sache der Beklagten 1 und nicht der Klägerin gewesen, die "Bankability" zu erstellen. Es sei nicht Aufgabe der Klägerin gewesen, Investoren zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/38 Publikationsplattform St.Galler Gerichte suchen, und die Klägerin habe nicht für einen bestimmten Erfolg einstehen und das Projekt auch nicht vorwärts bringen müssen (Replik Rz. 84-86).