hätten die Kapazitäten der E. M. GmbH ca. 6.71% des damaligen Gesamtmarkts in Deutschland ausgemacht. Die Beklagten haben aber keinerlei Ausführungen über die Relevanz des Umstandes gemacht, dass die E. M. GmbH auf der erwähnten Liste nicht aufgeführt ist. Sie legen also nicht dar, welche Konsequenzen sich aus diesem Umstand insgesamt für die Schlussfolgerungen des Business Case ergeben.