GmbH mit einer Kapazität von 0.212 Mio. Tonnen nicht aufgeführt. Dadurch sei "das unbedingte Vertrauen in die fachlichen Qualitäten" von R. F. von der Klägerin "erschüttert" worden, und die Beklagte 1 habe erkannt, dass die Kritik am Business Case von Seiten der R.-Gruppe bzw. Dr. St. berechtigt gewesen sei (Klageantwort S. 7 lit. B.a. Abs. 14f.).