Es wurde bereits unter Hinweis auf den Entscheid des Handelsgerichts vom 7. April 2008 festgehalten, dass zwischen den Parteien keine Einigung über die AGB der Klägerin und das Formular "Nebenkosten und Spesen A. AG", welche Dokumente R. F. von der Klägerin mit E-Mail vom 13. Juli 2006 dem Assistenten von J. S. zugestellt hatte (kläg.act. 6), zustande gekommen war. Damit kam im Rahmen dieses E-Mails auch keine Einigung der Parteien über eine Entschädigung für rund 30 bis 40 Manntage à EUR 2'500.-- zuzüglich Reisekosten und Spesen (kläg.act. 6 Abs. 2) zustande.