sofern sie diese im Voraus abschliessend festlegen, liegt ein Pauschalhonorar vor (Fellmann, Berner Kommentar, N 427 und 430 zu Art. 394 OR). In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Beklagten ist die erwähnte Passage im E-Mail vom 3. Oktober 2006 insbesondere aufgrund des Wortlauts und der im E-Mail sonst noch genannten Entschädigungsvereinbarungen im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/38 Publikationsplattform St.Galler Gerichte