Die Klägerin als Beauftragte, die gegenüber der Beklagten 1 als Mandantin den vorliegenden Honoraranspruch geltend macht, muss Bestand und Inhalt des Auftragsverhältnisses sowie dessen einwandfreie Besorgung nachweisen (Art. 8 ZGB; Weber, Basler Kommentar [BSK OR I], 4. Aufl., Art. 394 N 41).