Die Beklagten anerkannten (mit dem Vorbehalt der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten 2), dass die Klägerin für die Erstellung eines Business Case einen vertraglichen Honoraranspruch von pauschal EUR 100'000.-- zuzüglich Reisekosten von ca. 15% des Honorarbetrages habe, wobei sie jedoch die Einrede mangelhafter Leistung erhoben (Klageantwort S. 2 lit. B.2.). Gemäss ihren Vorbringen sollte die Marktsituation in zwei Schritten geklärt werden. R. F. hätte vorab eine fachlich verlässliche Einschätzung darüber abgeben sollen, ob das Projekt wirtschaftlich überhaupt sinnvoll ist. Bei einem positiven Ergebnis hätte er im zweiten Schritt eine