Projekt sei über die Beklagte 2 operativ abgewickelt worden, und auch dadurch sei die Beklagte 2 als Solidarschuldnerin in das Vertragsverhältnis eingetreten (Art. 175 i.V.m. Art. 143 OR; vgl. Eingabe der Klägerin vom 12.06.2009 S. 4). e) Insgesamt hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Beklagte 2 Vertragspartei der zwischen ihr und der Beklagten 1 am 2./3. Oktober 2006 abgeschlossenen Vereinbarung war oder dem Vertragsverhältnis nachträglich als mit der Beklagten 1 solidarisch haftende Schuldnerin beigetreten war. Die Klage der Klägerin gegen die Beklagte 2 ist deshalb wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten 2 abzuweisen. III.