Die "Geschäftsplanung" (Version 04.11.206) wiederum erfolgte nicht nur für die Beklagte 2, sondern für die "C. Holding AG (Arbeitstitel)", die C.II GmbH, d.h. Beklagte 2, die C.III GmbH und die C.IV GmbH (kläg. act. 13), womit nicht nachvollziehbar ist, weshalb ausschliesslich die Beklagte 2 neben der Beklagten 1 Auftraggeberin hätte sein sollen. In keiner Weise hinreichend substantiiert und damit nachgewiesen ist schliesslich die Behauptung der Klägerin, das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/38 Publikationsplattform St.Galler Gerichte