zu, indem es in diesem Schreiben ausschliesslich darum ging, ob die von der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge ausgewiesen sind. Kein Hinweis auf das behauptete Vertragsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten 2 stellt der Umstand dar, dass der Business Case mit dem nicht spezifisch auf eine bestimmte Gesellschaft bezogenen Titel "C." bezeichnet wurde (kläg.act. 11, 12 und 14). Die "Geschäftsplanung" (Version 04.11.206) wiederum erfolgte nicht nur für die Beklagte 2, sondern für die "C. Holding AG (Arbeitstitel)", die C.II GmbH, d.h. Beklagte 2, die C.III GmbH und die C.IV GmbH (kläg.