Im E-Mail findet sich kein Hinweis, dass eine Änderung der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 vom 2./3. Oktober 2006 zustande gekommen wäre, indem zusätzlich die Beklagte 2 Vertragspartei geworden wäre. R. F. führte im erwähnten E-Mail denn auch nicht aus, dass die Rechnung vom 5. Oktober 2006 (kläg. act. 86) zu Unrecht an die Beklagte 1 gesandt worden war. Im erwähnten E-Mail vom 20. Oktober 2006 wird die Beklagte 1 von R. F. angefragt, "auf welche C. GmbH [d.h. die Beklagte 2, die C.III GmbH oder die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/38 Publikationsplattform St.Galler Gerichte