Beklagten 2 und nicht mehr der Beklagten 1 zugestellt worden waren, stellt weder einen Nachweis und auch für sich allein kein Indiz dafür dar, dass nach dem 2./3. Oktober 2006 eine Vereinbarung auch zwischen der Klägerin und der Beklagten 2 abgeschlossen worden war. Im E-Mail von R. F. vom 20. Oktober 2006 (bekl. act. 1) wird denn auch nur darauf hingewiesen, dass die Klägerin mit der Beklagten 1 "vereinbart" habe, "die Firma zu ändern". Im E-Mail findet sich kein Hinweis, dass eine Änderung der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 vom 2./3. Oktober 2006 zustande gekommen wäre, indem zusätzlich die Beklagte 2 Vertragspartei geworden wäre.