T. H. bestätigte in seinem E-Mail vom 3. Oktober 2006 an R. F. von der Klägerin entsprechend die Vereinbarung als "Geschäftsführer der T. H. Vermögensverwaltung und Beteiligungsgesellschaft mbH", d.h. der Beklagten 1 (kläg.act. 10). Nachdem es sich bei diesen beiden E-Mail um eine Bestätigung der mündlichen Vereinbarung vom 2. Oktober 2006 handelt, ist davon auszugehen, dass R. F. und T. H. eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und ausschliesslich der Beklagten 1 betreffend Erstellung eines Business Case und weiteren Tätigkeiten der Klägerin abgeschlossen hatten.