Die Geschäftsbeziehungen der Klägerin und der Beklagten 1 würden diese drei Gesellschaften betreffen. Mit den Kosten, die der Beklagten 1 "dabei entstehen, werden die drei C.-Schwestern entsprechend dem tatsächlichen Aufwand, der auf eine jeden von ihnen entfällt, rückbelastet" (Klageantwort S. 2 f. lit. A.1.a Abs. 4 f.). T. H. habe R. F. von der Klägerin gebeten, die Rechnung vom 5. Oktober 2006 (kläg.act. 15) nicht der Beklagten 2 sondern der Beklagten 1 zu stellen. Dabei sei von einem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/38 Publikationsplattform St.Galler Gerichte