Diese Vorbringen werden von den Beklagten bestritten u.a. mit der Begründung, eine solche Aufforderung seitens von T. H. oder Rechtsanwalt Dr. M. S. betreffend Rechnungsstellung an die Beklagte 2 wäre steuerlich auch nicht sinnvoll gewesen. Die Beklagten hätten kein Interesse gehabt, die Beklagte 2 "mit den gesamten Kosten belastet zu sehen". Die Beklagte 1 sei im übergeordneten Interesse der Beklagten 2, der C.II GmbH, und ihrer zwei Schwestern, der C.III GmbH und der C.IV GmbH, tätig geworden. Die Geschäftsbeziehungen der Klägerin und der Beklagten 1 würden diese drei Gesellschaften betreffen.