einfachen Auftrags (Art. 394 ff. OR) "nur" ein Tätigwerden im Interesse der Beklagten als Auftragsgeber (ohne Leistungserfolg) zum Gegenstand hatte (BGE 127 III 329; BSK OR I-Zindel/Pulver, Vor Art. 363 - 379 N 8). Die Beklagten haben in keiner Weise dargelegt, dass die Klägerin eine "werkvertragliche" Pflicht zur Erstellung eines Business Case hatte (Klageantwort S. 9 Ziff. 2 Abs. 2; Replik Rz. 97). Die Klägerin handelte – wie nachfolgend auszuführen ist – vielmehr als Beraterin insbesondere betreffend die Erstellung eines Business Case für den Marktbereich Biodiesel und hatte nicht für einen bestimmten Erfolg einzustehen (Replik Rz.