b) Im Entscheid vom 7. April 2008 liess das Handelsgericht die Frage offen, ob es sich vorliegend um einen Auftrag oder Werkvertrag handelt (Entscheid S. 10 E. II.3.c). Vorliegend hat sich die Klägerin weder zur Erbringung eines Arbeitsergebnisses, welches eine "gewisse Körperlichkeit" aufweist, verpflichtet, noch einen bestimmten Arbeitserfolg versprochen (BSK OR I-Zindel/Pulver, Vor Art. 363 - 379 N 4 f.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Vertragsverhältnis der Parteien im Sinne eines © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/38 Publikationsplattform St.Galler Gerichte