Damit kam nicht nachträglich - was auch die Klägerin nicht behauptet - eine Vereinbarung betreffend die Anwendbarkeit der AGB zustande. Auf die in diesem Zusammenhang beantragte Einvernahme von R. F. als Zeuge ist zu verzichten, nachdem die Klägerin nicht substantiiert darlegt, in welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen die Parteien entgegen der erwähnten E-Mail-Korrespondenz eine Vereinbarung betreffend die Anwendung der AGB hätten geschlossen haben sollen. Damit hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Parteien eine Rechtswahl zu Gunsten des schweizerischen Rechts getroffen haben (Art. 116 IPRG). Dass sich die Parteien auf eine solche