© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/38 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Klägerin verzichtete am 6. Mai 2009 auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und reichte am 12. Juni 2009 eine schriftliche Eingabe ein (Art. 174 ZPO). II.