Für den zweiten Teil des Auftrags seien die von R. F. in seinem E-Mail vom 3. Oktober 2006 (kläg.act. 9) formulierten Konditionen massgebend gewesen, wobei es um die Weiterführung des Projekts, d.h. die Vertragsfinalisierung, Gespräche mit potentiellen Kunden usw., gegangen sei. Bei der Investorensuche sei die Klägerin lediglich unterstützend zur Seite gestanden. Der Vorwurf der Beklagten, der Business Case sei ein qualitativ mangelhaftes Produkt und wertlos, sei unsubstantiiert und pauschal und im Übrigen haltlos. Damit sei das volle Honorar geschuldet.