die Beklagten 1 und 2 der richterlichen Aufforderung innert angesetzter Frist nicht nachgekommen sind, können sie als Personen mit unbekanntem Aufenthalt bzw. unbekanntem Domizil behandelt werden, nachdem ihnen diese Folge rechtsgültig angedroht worden ist (Art. 74 Abs. 2 GerG). Die Beklagten wurden deshalb am 27. Februar 2009 durch Publikation im Amtsblatt (Nr. 11 vom 09.03.2009, S. 795) aufgefordert, die Duplik einzureichen. Ferner wurde den Beklagten 1 und 2 mitgeteilt, dass nach Ablauf dieser Frist davon ausgegangen werde, dass sie auf eine Duplik verzichten würden. Innert der angesetzten Frist haben die Beklagten 1 und 2 keine Duplik eingereicht und damit auf diese verzichtet.