In der Folge wurde dem Gericht mitgeteilt, dass die Beklagten ihren Sitz von Düsseldorf nach Bitterfeld verlegt hätten. Weder an die im Handelsregister eingetragene Adresse der Beklagten an der Parzivalstrasse 2 in D-06749 Bitterfeld noch an die von der Klägerin auf Grund von Abklärungen u.a. beim Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen genannte Adresse an der Parsevalstrasse 4 konnte eine rechtshilfeweise Zustellung an die Beklagten 1 und 2 erfolgen. Entsprechend kamen die Beklagten 1 und 2 auch nicht der Aufforderung nach, innert angesetzter Frist gemäss Art. 74 GerG eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten zu lassen.