{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2007-51_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1643&type=1563347022&cHash=7d0c629c09ab2637d33d2c914cc57bf7", "Checksum": "d995460f2c80a9d18fdc5b2ff9533be8"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:52:30", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 08.09.2009 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:52:30", "Checksum": "9d5df1ef338311de06d92d6b6c0b1de1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 08.09.2009 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51).\n\nb) Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Suche von Investoren\nnicht Aufgabe der Klägerin war, womit die Beklagte 1 ihr unter diesem Titel auch kein\nHonorar schulden. Im E-Mail von R. F. an T. H. vom 3. Oktober 2006 wird in Bezug auf\ndie \"Aktivitäten im Laufe der nächsten 3 Monate\" festgehalten, dass es um die\nErarbeitung eines umsetzungsreifen Konzepts und insbesondere um die\n\"Vertragsfinalisierung, Gespräche mit potentiellen Kunden, …\" geht, wogegen eine\nInvestorensuche nicht erwähnt ist (kläg.act. 9 Abs. 5). Soweit die Klägerin geltend\nmacht, sie habe den Beklagten bzw. J. S. unterstützend zur Seite gestanden (Replik\nRz. 94; kläg.act. 106), hat sie nachzuweisen, dass sie mit ihnen in Bezug auf diese\nTätigkeit eine Entschädigung vereinbart und die entsprechenden Leistungen\ntatsächlich erbracht hat (vgl. Replik Rz. 125f.).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 35/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4. Gemäss den Ausführungen der Klägerin basieren die zwischen dem 7. November\n2006 und 31. Januar 2007 (kläg.act. 16-19) gestellten Rechnungen auf der\nVereinbarung der Parteien vom 2./3. Oktober 2006 entsprechend der\nZusammenfassung im E-Mail von R. F. an T. H. vom 3. Oktober 2006 (kläg.act. 9 Abs.\n5). Wie erwähnt, wurde für die Erstellung des Business Case ein Pauschalhonorar von\nEUR 100'000.-- zzgl. Reisekosten und Spesen vereinbart. In Bezug auf die\nEntschädigung der Klägerin für ihre Bemühungen nach dem 3. Oktober 2006\nvereinbarten die Parteien was folgt (kläg.act. 9 Abs. 5):\n\n\"Für unsere Aktivitäten im Laufe der nächsten 3 Monate, in der wir ein\numsetzungsreifes Konzept gemeinsam mit Ihnen erarbeiten möchten und natürlich die\nanstehenden Aktivitäten weitertreiben (Vertragsfinalisierung, Gespräche mit potentiellen\nKunden, …), rechnen wir unsererseits mit einem Aufwand von ca. 120'000.- bis\n140'000.- Euro zzgl. Reisekosten je Monat\".\n\nDie Beklagten hielten fest, die im E-Mail vom 3. Oktober 2006 in den Absätzen 4 und 5\n(kläg.act. 9) festgehaltenen Regelungen seien nie praktiziert worden, mithin seien\nseitens der Klägerin nach dem 3. Oktober 2006 diesbezüglich keine Leistungen\nerbracht worden (Klageantwort S. 9 lit. B.b. Abs. 3). Sie wiesen deshalb die von der\nKlägerin gestellten Rechnungen (kläg.act. 16-19) zurück und hielten fest, für eine\nAbrechnung nach Zeitaufwand fehle eine vertragliche Grundlage (Klageantwort S. 10\nlit. B.b.2. Abs. 4).\n\na) In den Rechnungen vom 7. November, 6. Dezember und 21. Dezember 2006\nwerden entgegen den Behauptungen der Klägerin (Eingabe vom 12.06.2009 S. 3 Ziff. 1,\nS. 5 Ziff. 5) weder der Honoraraufwand noch die Reisekosten und Spesen detailliert\ndargelegt, sondern es wird lediglich der geltend gemachte Gesamtbetrag genannt\n(kläg.act. 16-18). In der Rechnung vom 31. Januar 2007 wird festgehalten, dass als\nHonorar 28,375 Manntage à EUR 2'500.--, was EUR 70'938.15 ergibt (kläg.act. 19), in\nRechnung gestellt werde. Die Klägerin führt in Bezug auf die Rechnungen (kläg.act.\n16-18) aus, es seien 37 bzw. 54 bzw. 61 Beratertage à EUR 2'500.-- geleistet worden.\nDie Beklagten bestreiten, dass eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart worden\nsei, womit implizit auch der von der Klägerin berechnete Ansatz von EUR 2'500.-- für\neinen Manntag bestritten wird. Im E-Mail von R. F. an T. H. vom 3. Oktober 2006\n(kläg.act. 9 Abs. 5) wird kein Ansatz für einen Manntag genannt. Von der Klägerin wird\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 36/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nin keiner Weise substantiiert vorgebracht, dass und in welchem Zeitpunkt ein solcher\nvereinbart worden sei (vgl. Replik Rz. 101f.). Sie hat damit den Nachweis, dass für ihre\nTätigkeit nach dem 3. Oktober 2006 ein Honorar von EUR 2'500.-- pro Manntag\nvereinbart worden sei, nicht erbracht.\n\nb) Wie erwähnt, werden auf drei Rechnungen die von der Klägerin genannten\nBerater- bzw. Manntage nicht genannt; in der Rechnung vom 31. Januar 2007\n(kläg.act. 19) werden 28,375 Manntage aufgeführt. Es fehlen indessen auf den\nRechnungen jegliche Hinweise, wann, von wem und welche Leistungen erbracht\nworden sind. Die Klägerin hat Aufschriebe über erbrachte Leistungen\n(\"Arbeitszeitnachweis\") von L. A., R. F., A. H., M. H., B. B. und M. F. (kläg.act. 21-26)\neingereicht. Diese sind in keiner Weise belegt und stellen damit Parteibehauptungen\nder Klägerin dar, welche von den Beklagten bestritten worden sind. Die Klägerin hat\nnicht dargelegt, welche Leistungen für die Erstellung des Business Case erbracht\nworden sind und inwiefern ihre Mitarbeiter nach dem 3. Oktober 2006 entsprechend\nder Vereinbarung gemäss kläg.act. 9 Abs. 5 für die Beklagten tätig gewesen waren.\nNachdem der Business Case pauschal entschädigt wird und eine Abgrenzung von der\nKlägerin für die Leistungen des Business Case und die weiteren Leistungen nicht\ngemacht worden ist, kann den eingereichten Stundenaufschrieben nicht entnommen\nwerden, welchen Umfang die von der Klägerin nach dem 3. Oktober 2006 erbrachten\nLeistungen haben. Die Klägerin legt aber auch nicht dar, welche Mitarbeiter in welchem\nMonat welche Leistungen erbracht haben, womit der in den einzelnen Rechnungen\ngenannte Honoraraufwand nicht nachvollziehbar und damit nicht nachgewiesen ist.\n\n"}