{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2007-51_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1643&type=1563347022&cHash=7d0c629c09ab2637d33d2c914cc57bf7", "Checksum": "d995460f2c80a9d18fdc5b2ff9533be8"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:52:30", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 08.09.2009 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:52:30", "Checksum": "9d5df1ef338311de06d92d6b6c0b1de1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 08.09.2009 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51).\n\nNicht zu hören ist die Klägerin mit dem in keiner Weise substantiierten und belegten\nEinwand, wenn der Steueransatz falsch gewesen wäre, so wäre dies von T. H. von der\nBeklagten 1 zu vertreten gewesen. Vielmehr war es an der Klägerin, nachdem sie im\nBericht Aussagen über die Besteuerung von Biodiesel machte, diesbezüglich\nentsprechende Abklärungen zu tätigen bzw. allenfalls von T. H. erhaltene Angaben zu\nüberprüfen. Indem sie die entsprechenden Abklärungen unterlassen hatte, handelte die\nKlägerin nicht mit der hinreichenden Sorgfalt, wobei von einer erheblichen\nSorgfaltsverletzung auszugehen ist, die einen massgeblichen Einfluss auf die\nSchlussfolgerungen des Business Case hatten. Angesichts dieser erheblichen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 33/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSorgfaltsverletzungen der Klägerin erscheint es angemessen, das Pauschalhonorar für\nden Business Case auf EUR 70'000.-- zu kürzen (vgl. BSK OR I-Weber, Art. 394 N 43,\nFellmann, N 496 ff. zu Art. 394 OR).\n\nj) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagten den Nachweis erbracht\nhaben, dass die Ausführungen der Klägerin im Business Case in Bezug auf die\nSteuerbefreiung von Biodiesel unsorgfältig abgeklärt und damit unzutreffend waren und\ndass diese kausal dafür waren für die im Business Case gezogenen\nSchlussfolgerungen. Nachdem der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe mit dem\nBusiness Case ein qualitativ mangelhaftes Produkt geliefert, teilweise zu hören ist, und\ndas Pauschalhonorar auf EUR 70'000.-- zu reduzieren ist, ist die Beklagte 1 zu\nverpflichten, den Betrag von EUR 85'548.53 (EUR 70'000.-- + Reisekosten etc. von\nEUR 15'548.53) zu bezahlen.\n\n3. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Investorensuche Gegenstand des\nAuftrags der Beklagten an die Klägerin darstellte, ob für eine allfällige solche Tätigkeit\nein Honorar vereinbart worden war und ob allenfalls die Klägerin von den Beklagten\nangehalten wurde, J. S. bei der Suche nach Investoren zu unterstützen.\n\na) Die Klägerin führte aus, sie habe eine Dokumentation über die\nAlleinstellungsmerkmale und das Geschäftsmodell von T. H. zusammenstellen sollen,\num diese J. S. als Grundlage zur Suche von Investoren in die Hand zu geben. Die\nInvestorensuche sei nie Gegenstand des Auftrages an die Klägerin gewesen (Klage\nRz. 13). Gemäss den weiteren Ausführungen der Klägerin wurde am 6. November 2006\nbeschlossen, dass J. S. die Investorensuche auf Basis des durch die Klägerin erstellten\nund von den Beklagten für gut befundenen Business Case aufnehmen solle. Die\nKlägerin sei durch die Beklagte 1 damit beauftragt worden, J. S. bei dessen\nBemühungen um Investoren bei Bedarf zu unterstützen, wobei insbesondere J. S. bei\nInvestorengesprächen durch das klägerische Projektteam habe begleitet werden sollen\n(Klage Rz. 21). Obwohl die Klägerin mit der Suche nach Investoren nicht beauftragt\ngewesen sei, habe sie einen ernsthaften Kontakt zur Cy. AG, Hamburg, herstellen\nkönnen (Klage Rz. 23). Im Zusammenhang mit den zwischen dem 7. November und\ndem 21. Dezember 2006 gestellten Rechnungen (kläg.act. 16-18) führte die Klägerin\naus, diese enthielten insbesondere neben Beratungsdienstleistungen auch den\nAufwand für Gespräche mit potentiellen Investoren (Klage Rz. 27-29). Dabei wies sie\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 34/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\njedoch darauf hin, dass die eigentliche Investorensuche und der Abschluss der\nentsprechenden Vereinbarungen Aufgabe von J. S. gewesen sei (Klage Rz. 17).\n\nDie Beklagten machten geltend, die Klägerin habe sich an der Suche nach Investoren\nbeteiligt. Sie haben den Investorenflyer erstellt und den von ihr erstellten Business\nCase präsentiert (Klageantwort S. 7 lit. B.a. Abs. 10). Die Beklagten hielten dann aber\nan anderer Stelle in der KIageantwort fest, eine Vereinbarung betreffend Vorbereitung,\nBegleitung und Unterstützung der Investorensuche sei zwischen der Klägerin und der\nBeklagten 1 nicht zustande gekommen, nachdem der von der Klägerin zurückdatierte\nVertragsentwurf (bekl.act. 6) von der Beklagten 1 nicht unterzeichnet worden sei. Die\nKlägerin trage somit in der Klage (Rz. 13) \"richtig vor, dass die Investorensuche nie\nGegenstand des Auftrages an die Klägerin darstellte\". Die Beklagten hielten in\nÜbereinstimmung mit der Klage (Rz. 17) fest, dass in Abs. 5 des E-Mails von R. F. an T.\nH. vom 3. Oktober 2006 (kläg.act. 9: \"Gespräche mit potentiellen Kunden\") \"keine\nTätigkeit der Klägerin auf der Ebene Investorensuche gemeint war\". Es sei somit\nvollkommen richtig, dass die eigentliche Investorensuche und der Abschluss der\nentsprechenden Vereinbarungen Aufgabe von J. S. gewesen sei (Klageantwort S. 9 lit.\nB.b. Abs. 2f.; S. 13 Ziff. 3 Abs. 2). Die Beklagten hätten den \"Einsatz der Klägerin bei\nder Investorensuche gesehen und geschätzt\", wobei jedoch ein diesbezügliches\nHonorar für die Klägerin nie vereinbart worden sei. Die Klägerin sei in ihrem eigenen\nInteresse tätig gewesen und nicht für die Beklagten (Klageantwort S. 14 Ziff. 3 Abs. 4).\n\n"}