{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2007-51_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1643&type=1563347022&cHash=7d0c629c09ab2637d33d2c914cc57bf7", "Checksum": "d995460f2c80a9d18fdc5b2ff9533be8"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:52:30", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 08.09.2009 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:52:30", "Checksum": "9d5df1ef338311de06d92d6b6c0b1de1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 08.09.2009 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 27/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKapazitäts- und Produktionsmengen. Auf diesen Umstand wies A. H. von der Klägerin\nin seiner \"Stellungnahme zu den offenen Punkten von Herrn J. S. aus dem\nInvestorengespräch mit S. B. Industries AG & Co. KG (R.-Gruppe) vom 09.01.2007\" hin\nund hielt insbesondere fest, dass die Recherchen bezüglich der Wettbewerber\ninnerhalb des Business Case schwerpunktmässig im September und Oktober 2006\ndurchgeführt worden seien, jedoch eine Aktualisierung der Wettbewerber-Kapazitäten\nseitens der Klägerin nur auf Basis einer klaren Auftragserteilung durch den\nAuftraggeber vorgenommen werden könne (kläg.act. 111). Damit steht fest, dass die in\nBezug auf J. C. N. (G.) von den Beklagten genannten Produktionsmengen für den\nvorliegenden Business Case nicht relevant sind, nachdem es in diesem um die\nKapazitätsmengen geht. Auf die von den Beklagten beantragte Einholung einer\nExpertise ist deshalb zu verzichten. Auf die von den Beklagten genannten Zahlen kann\naber auch deshalb nicht ohne weiteres abgestellt werden, nachdem J. C. N. (G.) in der\nAufstellung des IWR (bekl.act. 8) nicht aufgeführt ist, womit deren Richtigkeit bestätigt\nwürde. Aber auch wenn von deren Richtigkeit auszugehen wäre, durfte die Klägerin\naufgrund von entsprechenden Abklärungen von Kapazitätsmengen ausgehen, die in\neinem gewissen Umfang über den damaligen Produktionsmengen lagen (vgl. Replik Rz.\n110f.).\n\nbb) Die Beklagten hielten unter Hinweis auf eine Mitteilung der B. I. AG auf ihrer\nHomepage (bekl.act. 14) fest, gemäss diesen Mitteilungen habe die Zielkapazität von\nB. I. AG ab Ende 2007 bei rund 750'000 Tonnen Biodiesel gelegen, wobei zwei Anlagen\nin Rostock und Rotterdam im Bau gewesen seien. Dies entspreche auch den\nausgewiesenen Werten des IWR (bekl.act. 8). Im Business Case werde dagegen von\neiner Kapazität von 664'000 Tonnen (kläg.act. 12 S. 27) ausgegangen (Klageantwort\nS. 11 lit. B.b.2. Abs. 19).\n\nAufgrund der unbestrittenen Ausführungen der Klägerin und den von den Beklagten\neingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass die von ihnen genannten\nProduktionsmengen von der B. I. AG erst am 21. August 2007 publiziert worden waren\n(bekl.act. 14), mithin im Zeitpunkt der Erstellung des Business Case nicht zur\nVerfügung standen und deshalb – in gleicher Weise wie die vom IWR veröffentlichten\nZahlen für das Jahr 2006 (bekl.act. 8) – von der Klägerin sachgerecht abgeschätzt\nwerden mussten. Eine entsprechende Sorgfaltspflichtverletzung wurde durch die\nBeklagten damit nicht nachgewiesen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 28/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ncc) Die Beklagten reichten eine Presseinformation der E. Biodiesel AG vom 13.\nDezember 2005 ein, wonach diese eine Produktion von 32'000 Tonnen hatte und diese\nauf Anfang 2007 auf 132'000 Tonnen vervierfacht habe (bekl.act. 15). Dies entspreche\nauch den ausgewiesenen Werten des IWR (bekl.act. 8). Im Business Case (kläg.act. 12\nS. 27) werde von einer Kapazität von 111'000 Tonnen ausgegangen (Klageantwort\nS. 11 lit. B.b.2. Abs. 20).\n\nDas IWR wies in seinem Bericht für die E. Biodiesel AG für das Jahr 2003 eine\nProduktionskapazität von 30'000 Tonnen aus (bekl.act. 8). Gemäss den unbestrittenen\nAngaben der Klägerin kündigte die E. Biodiesel AG im Dezember 2005 an, Anfang 2007\neine neue Anlage in Betrieb zu nehmen und dadurch die Kapazität auf 132'000 Tonnen\nzu erweitern. Indem im Business Case eine Kapazitätsmenge von 111'000 Tonnen\neingesetzt wurde, hat die Klägerin keine Pflichtverletzung begangen, da sie in\nsachgemässem Ermessen im Herbst 2006 nicht die gesamte Kapazität im Voraus\nbereits einstellen konnte, sondern es im Business Case darum ging, die damals\nbestehende \"Wettbewerbsstruktur für Biodiesel\" in Deutschland aufzuzeigen (vgl.\nReplik Rz. 113).\n\ndd) Die Beklagten reichten einen Ausdruck der Homepage der N. E. W. GmbH (NEW)\nvom 22. September 2007 (bekl.act. 16) ein und hielten fest, die Produktionskapazitäten\nvon NEW hätten 250'000 Tonnen betragen. Die D. Industrie International und Bu. in M.\nwürden zusammen mit NEW produzieren. Die Produktion in Marl in Deutschland sei\ndamit nur einmal mit 250'000 Tonnen zu berechnen (bekl.act. 17). Im Business Case\nwerde dagegen von folgenden Kapazitäten ausgegangen: NEW 88'000 Tonnen und D./\nBu. 354'000 Tonnen (Klageantwort S. 11 lit. B.b.2. Abs. 21).\n\nWie bereits festgehalten, werfen die Beklagten der Klägerin zu Unrecht vor, Unterlagen\nnicht berücksichtigt zu haben, sofern diese erst nach Erstellung des Business Case\nvorgelegen hatten. Vorliegend berufen sich die Beklagten auf eine Publikation vom\n22. September 2007 (bekl.act. 16); mithin waren diese Daten zum Zeitpunkt der\nErstellung des Business Case nicht verfügbar (Replik Rz. 114). Nicht nachgewiesen ist\ndie Behauptung der Beklagten, NEW und D./Bu. hätten zusammen in Marl produziert.\n\nee) Nicht nachgewiesen sind auch die behaupteten Fehleinschätzungen betreffend C.-\nBiodiesel (kläg.act. 12 S. 27: 88'000 Tonnen) und A.-Biodiesel (kläg.act. 12 S. 27:\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 29/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}