{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2007-51_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1643&type=1563347022&cHash=7d0c629c09ab2637d33d2c914cc57bf7", "Checksum": "d995460f2c80a9d18fdc5b2ff9533be8"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:52:30", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 08.09.2009 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:52:30", "Checksum": "9d5df1ef338311de06d92d6b6c0b1de1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 08.09.2009 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51).\n\ngestellt. Nach seiner Einschätzung habe der Biodieselmarkt bereits schon im\nDezember 2006 deutliche Überkapazitäten aufgewiesen. Ferner habe Dr. St. darauf\nhingewiesen, dass die E. M. GmbH mit einer Kapazität von 212'000 Tonnen Biodiesel\npro Jahr nicht in der Aufstellung der Klägerin betreffend \"Wettbewerbsstruktur für\nBiodiesel\" aufgeführt gewesen sei. In der Tat sei im Business Case der Klägerin vom 6.\nNovember 2006 (kläg.act. 12 S. 27) die E. M. GmbH mit einer Kapazität von 0.212 Mio.\nTonnen nicht aufgeführt. Dadurch sei \"das unbedingte Vertrauen in die fachlichen\nQualitäten\" von R. F. von der Klägerin \"erschüttert\" worden, und die Beklagte 1 habe\nerkannt, dass die Kritik am Business Case von Seiten der R.-Gruppe bzw. Dr. St.\nberechtigt gewesen sei (Klageantwort S. 7 lit. B.a. Abs. 14f.).\n\nDie Klägerin hielt fest, Herr R. sei der einzige potentielle Investor gewesen, den J. S.\nbeigebracht habe. Es sei geradezu naheliegend, dass ein potentieller Investor den\nBusiness Case der Gegenseite kritisch hinterfrage, um damit das\nVerhandlungsergebnis zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Die Klägerin bestritt die\nEinschätzung von Dr. St. betreffend Überkapazitäten auf dem Markt für Biodiesel und\nhielt fest, zu jenem Zeitpunkt habe eine sehr hohe Unsicherheit im Markt bezüglich\ngeplanter, im Bau befindlicher und installierter Anlagen und tatsächlichem Output\ndieser im Betrieb befindlichen Anlagen bestanden. Der Business Case habe – was von\nden Beklagten in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werde – auf dem\nkombinierten Ansatz von Biodiesel und Ethanol basiert, was für die Einschätzung des\nMarkts erhebliche Konsequenzen gehabt habe (Replik Rz. 82f.).\n\nbb) Auf Seite 27 des Business Case vom 6. November 2006 (kläg.act. 12) wird die\n\"Wettbewerbsstruktur für Biodiesel\" mit einer Auflistung der in Deutschland tätigen\nAnbieter dargestellt, wobei angenommen wird, dass die \"C.\" pro Jahr 0.300 Mio.\nTonnen Biodiesel produzieren und damit einen Marktanteil von 9.50% in Deutschland\nhaben werde, womit \"C.\" zum \"viertgrössten Player im bereits sehr stark etablierten\ndeutschen Markt werden\" würde. Auf Basis der getroffenen Annahmen zu Qualität,\nVerfügbarkeit von Rohstoffen, Produktions- und Liefersicherheit ging die Klägerin\ndavon aus, dass die gesamte produzierte Menge von \"C.\" auch abgesetzt werde. Auf\nder Liste wird von der Klägerin die E. M. GmbH nicht aufgeführt. Die von den Beklagten\nbehauptete Kapazität der E. M. GmbH von 0.212 Mio. Tonnen Biodiesel pro Jahr wird\nvon diesen nicht belegt und wird von der Klägerin bestritten; sie ist damit nicht\nnachgewiesen. Aber auch wenn die Behauptungen der Beklagten zutreffen würden,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhätten die Kapazitäten der E. M. GmbH ca. 6.71% des damaligen Gesamtmarkts in\nDeutschland ausgemacht. Die Beklagten haben aber keinerlei Ausführungen über die\nRelevanz des Umstandes gemacht, dass die E. M. GmbH auf der erwähnten Liste nicht\naufgeführt ist. Sie legen also nicht dar, welche Konsequenzen sich aus diesem\nUmstand insgesamt für die Schlussfolgerungen des Business Case ergeben. Nachdem\ndie Beklagten auch ihre Behauptungen nicht nachgewiesen haben, wonach der\nBiodieselmarkt bereits im Dezember 2006 deutliche Überkapazitäten aufgewiesen\nhabe, und auch nicht substantiiert dargelegt haben, welche Passagen des Business\nCase der Klägerin im Einzelnen unzutreffend sind, haben sie diesbezüglich eine\nunsorgfältige Auftragsausführung der Klägerin bei der Erstellung des Business Case\nnicht nachgewiesen.\n\nc) aa) Gemäss den Vorbringen der Beklagten ist die Cy. AG, Hamburg, ein\nMarktplayer für regenerierbare Energie, den die Beklagte 1 bereits gekannt habe, als\nsie noch keine Geschäftsbeziehungen zur Klägerin gehabt habe. O. H. sei Manager\nBusiness Development Bio Energy bei diesem Unternehmen. Die Beklagten reichten\nein E-Mail von O. H. vom 14. Dezember 2006 an Mitarbeiter der Klägerin und weitere\nPersonen betreffend das \"Projekt T. H.\" ein (bekl.act. 3) und hielten fest, entscheidend\nsei, dass sich die Cy. AG betreffend Kapazitäten auf dem Biodieselmarkt ähnlich\nkritisch geäussert habe wie Vertreter der R.-Gruppe. So werde im E-Mail insbesondere\nFolgendes festgehalten: \"Anlässlich unseres ersten Treffens tauchte die Frage nach\nden Absatzmärkten für Biodiesel, welchen wir aufgrund der aufgebauten\nÜberkapazitäten als sehr kritisch ansehen, auf\" (bekl.act. 3 S. 1 Abs. 2). Kritisch\nwürden auch die bei der Wirtschaftlichkeitsrechnung als wesentliche Treiber\ngesehenen, um 20% niedrigeren Einkaufspreise für die Rohstoffe angesprochen, und\nes sei die Einreichung von weiteren Unterlagen verlangt worden. Damit sei die\nGrundlage für die Erkenntnis gelegt worden, \"dass die Klägerin die Beklagten mit viel\nbeschriebenem Papier auf 165 Mio. EUR reich rechnete, ohne dass seit ihrer\nMitwirkung rein realwirtschaftlich das Projekt voran bewegt worden war\" (Klageantwort\nS. 7f. lit. B.a. Abs. 16).\n\nDie Klägerin hielt insbesondere fest, die Berechnungen der Marktdaten seien\nzusammen mit T. H. von der Beklagten 1 auf der Basis seiner Prämissen und nach\nseinen Vorgaben erfolgt. Es sei Sache der Beklagten 1 und nicht der Klägerin gewesen,\ndie \"Bankability\" zu erstellen. Es sei nicht Aufgabe der Klägerin gewesen, Investoren zu\n\n"}