{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-09-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2007-51_2009-09-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1643&type=1563347022&cHash=7d0c629c09ab2637d33d2c914cc57bf7", "Checksum": "d995460f2c80a9d18fdc5b2ff9533be8"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:52:30", "Num": ["HG.2007.51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 08.09.2009 HG.2007.51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:52:30", "Checksum": "9d5df1ef338311de06d92d6b6c0b1de1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 08.09.2009 HG.2007.51\nRegeste:\nArt. 394, Art. 398, Art. 403 OR (SR 220). Der Vertrag betreffend Erstellen eines Business und Investment Case ist als Auftrag zu qualifizieren. Der Beauftragte hat, wenn er die Vergütung von zwei Auftraggebern als solidarisch Haftende verlangt, nachzuweisen, dass er von ihnen gemeinsam beauftragt worden ist. Tatsachenwidrige Angaben des Beauftragten betreffend die Besteuerung von Biodiesel stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, was zu einer Herabsetzung der Vergütung führt (Handelsgericht St. Gallen, 8. September 2009, HG.2007.51).\n\nProjekt sei über die Beklagte 2 operativ abgewickelt worden, und auch dadurch sei die\nBeklagte 2 als Solidarschuldnerin in das Vertragsverhältnis eingetreten (Art. 175 i.V.m.\nArt. 143 OR; vgl. Eingabe der Klägerin vom 12.06.2009 S. 4).\n\ne) Insgesamt hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Beklagte 2 Vertragspartei\nder zwischen ihr und der Beklagten 1 am 2./3. Oktober 2006 abgeschlossenen\nVereinbarung war oder dem Vertragsverhältnis nachträglich als mit der Beklagten 1\nsolidarisch haftende Schuldnerin beigetreten war. Die Klage der Klägerin gegen die\nBeklagte 2 ist deshalb wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten 2\nabzuweisen.\n\nIII.\n\n1. Am 5. Oktober 2006 stellte die Klägerin der Beklagten 1 eine Rechnung für einen\nHonoraraufwand von EUR 100'000.-- zuzüglich Reisekosten und Spesen von EUR\n15'548.53, mithin im Gesamtbetrag von EUR 115'548.53, mit Zahlungsfrist bis zum 15.\nNovember 2006 zu (kläg.act. 86). Gemäss den Vorbringen der Klägerin umfasst diese\nHonorarrechnung eine erste Abschlagszahlung für die durch sie seit August 2006\nerbrachten Beratungsdienstleistungen. Hierzu seien insbesondere zu zählen die\nEvaluierung und Dokumentation der Alleinstellungsmerkmale der durch T. H. resp. der\nBeklagten 1 generierten Rohstofflieferungsverträge und die Entwicklung eines ersten\nBusiness Case. Dabei sei es um die Markt- und Wettbewerbsbewertung sowie um die\nErstellung einer ersten Geschäftsplanung (Gewinn-/Verlustrechnung und Startbilanz) für\ndie \"C.\"-Geschäfte gegangen (Klage Rz. 26).\n\nDie Beklagten anerkannten (mit dem Vorbehalt der fehlenden Passivlegitimation der\nBeklagten 2), dass die Klägerin für die Erstellung eines Business Case einen\nvertraglichen Honoraranspruch von pauschal EUR 100'000.-- zuzüglich Reisekosten\nvon ca. 15% des Honorarbetrages habe, wobei sie jedoch die Einrede mangelhafter\nLeistung erhoben (Klageantwort S. 2 lit. B.2.). Gemäss ihren Vorbringen sollte die\nMarktsituation in zwei Schritten geklärt werden. R. F. hätte vorab eine fachlich\nverlässliche Einschätzung darüber abgeben sollen, ob das Projekt wirtschaftlich\nüberhaupt sinnvoll ist. Bei einem positiven Ergebnis hätte er im zweiten Schritt eine\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naussagekräftige Projektpräsentation (Business Case) erstellen sollen (Klageantwort S. 6\nlit. B.a, S. 9 lit. B.b.2. Abs. 1). Für die Erstellung des Business Case sei eine pauschale\nHonorierung von EUR 100'000.-- vereinbart worden; dies gelte auch hinsichtlich der\nSpesen, die mithin pauschaliert gewesen seien (Klageantwort S. 10 lit. B.b.2. Abs. 4 ff.).\n\nUnbestritten ist, dass die Klägerin und die Beklagte 1 mit Vertrag vom 2./3. Oktober\n2006 ein Honorar von EUR 100'000.-- zuzüglich Reisekosten und Spesen vereinbart\nhaben. Umstritten ist zwischen den Parteien, welche Leistungen mit diesem Betrag\nabgegolten werden sollten und ob die Klägerin diese mangelhaft erbracht hatte.\n\na) Die Klägerin machte in der Rechnung vom 5. Oktober 2006 (kläg.act. 86) für\nerbrachte \"Leistungen\" einen \"Honoraraufwand\" von EUR 100'000.-- und für\n\"Reisekosten und Spesen\" EUR 15'548.53 geltend, wobei sie die einzelnen\nRechnungspositionen in keiner Weise spezifizierte. Im E-Mail vom 3. Oktober 2006\nhatte R. F. von der Klägerin die von den Parteien getroffene Vereinbarung, welche von\nT. H. von der Beklagten 1 gleichentags akzeptiert wurde (kläg.act.10), wie folgt\nzusammengefasst (kläg.act. 9): \"Für die Erstellung des Business Cases stellen wir\nIhnen (der T. H. Vermögensverwaltung [d.h. der Beklagten 1]) eine Rechnung in Höhe\nvon 100'000.-- EUR zzgl. Reisekosten, die sich auf ca. 15% des Honorarbetrages\nbelaufen. Fälligkeit der Rechnung ist der 15. November 2006\".\n\nDie Klägerin als Beauftragte, die gegenüber der Beklagten 1 als Mandantin den\nvorliegenden Honoraranspruch geltend macht, muss Bestand und Inhalt des\nAuftragsverhältnisses sowie dessen einwandfreie Besorgung nachweisen (Art. 8 ZGB;\nWeber, Basler Kommentar [BSK OR I], 4. Aufl., Art. 394 N 41).\n\nb) aa) Im E-Mail vom 3. Oktober 2006 fasste R. F. von der Klägerin die Vereinbarung\nzwischen der Klägerin und der Beklagten 1 in dem Sinne zusammen, dass die Klägerin\n\"für die Erstellung des Business Cases … eine Rechnung in Höhe von 100'000.-- EUR\nzzgl. Reisekosten\" in Rechnung stelle (kläg.act. 9). Die Auftragsparteien können die\nHöhe der Vergütung im Voraus vertraglich bestimmen; sofern sie diese im Voraus\nabschliessend festlegen, liegt ein Pauschalhonorar vor (Fellmann, Berner Kommentar,\nN 427 und 430 zu Art. 394 OR). In Übereinstimmung mit den Vorbringen der Beklagten\nist die erwähnte Passage im E-Mail vom 3. Oktober 2006 insbesondere aufgrund des\nWortlauts und der im E-Mail sonst noch genannten Entschädigungsvereinbarungen im\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/38\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndem Sinne auszulegen, dass es sich beim vereinbarten Betrag von EUR 100'000.-- um\nein Pauschalhonorar handelt. Die Klägerin verpflichtete sich somit, den Business Case\nzum pauschalen Betrag von EUR 100'000.-- zu erstellen, wobei die Parteien die\nFälligkeit des Rechnungsbetrages auf den 15. November 2006 festgelegt hatten.\n\n"}