Die Beklagten haben die Höhe des Verzugszinses, die Mahnung sowie die Fälligkeit nicht substantiiert bestritten (Klageantwort Rz 80), womit der Verzugszins von 5% seit 11. Dezember 2006 ausgewiesen ist (Art. 102 OR; BSK OR I-Wiegand, Art. 102 N 9). Die Beklagten 1 und 2 sind deshalb unter solidarischer Haftbarkeit (vgl. kläg. act. 1) zu verpflichten, der Klägerin als Schadenersatz für den abgesagten Kongress 2006 EUR 410'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 11. Dezember 2006 zu bezahlen.