24. Januar 2006 wahrgenommenen Termin handelt, zu dem die Beklagten eingeladen hatten, womit sie den entstandenen Aufwand entsprechend zu entschädigen haben. Ausgewiesen ist auch der Aufwand "Kurierdienst an E. AG, Transport der Materialkisten F. - L." über EUR 355.--, nachdem die Beklagten selber die Klägerin um die Zustellung der Unterlagen für die Kongresse ersucht hatten. Hingegen wird die Position "Rentenvers. A. D., Gesetzliche Rentenversicherung für Angestellte der Klägerin" über EUR 32.39 nicht belegt und ist damit nicht nachgewiesen. Sie ist vom Betrag von EUR 10'512.50 abzuziehen, womit ein Betrag von EUR 10'480.12 nachgewiesen und zu schützen ist.