d) Die durch die Absage des Kongresses 2006 verursachten Kosten sind, nachdem die Beklagten eine Vereinbarung der Parteien betreffend Absage bzw. Verschiebung des Kongresses nicht nachgewiesen haben, von diesen zu ersetzen, soweit sie nachgewiesen sind. Die Klägerin macht in einer Zusammenstellung EUR 10’599.41 geltend (kläg. act. 29, S. 2) sowie gestützt auf ein Schreiben der Klägerin an die Beklagten weitere EUR 4'531.47 (kläg. act. 30); total EUR 15'130.88 (so in Klage Rz 64-66).