Abzuziehen ist der (hypothetische) Aufwand des Beklagten 1 und der Mitarbeiter der Beklagten 2, wobei von einem Honorar zwischen EUR 5'000.-- bis EUR 10'000.-- pro Tag auszugehen ist. Beim Beklagten 1 ist der Zeitaufwand für die Anwesenheit am Kongress 2006 nicht zu entschädigen, da er in jedem Fall zumindest als Co-Moderator an diesem hätte teilnehmen müssen. Zusätzlicher Aufwand wäre ihm aber aufgrund der Vorbereitung des Kongresses entstanden, wobei er jedoch dabei seine Mitarbeiter hätte beiziehen können, womit ihm für die ganze Vorbereitungszeit EUR 20'000.-- angerechnet werden können.