Gewinnschätzung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR erfüllt sind (vgl. Schwenzer, a.a.O., N 14.13.; BSK OR I-Schnyder, Art. 42 N 10 f.). Bei den geltend gemachten Teilnahmegebühren, deren Höhe grundsätzlich ausgewiesen ist, ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der angemeldeten Teilnehmer – wie dies bei jedem Kongress der Fall ist – sich wieder abgemeldet hätte. Es ist davon auszugehen, dass zusätzlich eine nicht sehr erhebliche Anzahl von Teilnehmern sich abgemeldet hätte, nachdem bekannt wurde, dass D. verstorben war.