8. Es ist im folgenden der Anspruch auf Schadenersatz der Klägerin, den die Beklagten aufgrund der Vertragsverletzung schulden, zu prüfen. Dabei handelt es sich um Schadenersatz im Sinne des entgangenen Gewinns (nicht eingetretene Vermögensvermehrung der Klägerin infolge der einseitigen Absage / Verschiebung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/30 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kongresses 2006 durch die Beklagten), bei dem sich im Quantitativen mehrere Fragen stellen.