Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Absage nicht erfolgt wäre, wenn C. frühzeitig auf seine Schadenersatzansprüche bei Verzicht auf nachträgliche Leistung hingewiesen hätte. Die Klägerin war auch, nachdem sie die Beklagten betreffend den 9. Kongress hinreichend abgemahnt hatte, nicht gehalten, die Beklagten betreffend den 10. und 11. Kongress noch einmal abzumahnen. Die Klägerin war berechtigt, wie sie dies im Schreiben ihres ehemaligen Rechtsvertreters vom 17. Februar 2006 (kläg.